Lernen und Lehren geschichtlich

Auf dieser Seite stellen wir eine Auswahl an Dokumenten zur Entstehung und Entwicklung der in Österreich gültigen Lehrpläne sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen des Schulwesens vor.

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 Lehrpläne der Monarchie

  • Allgemeine Schulordnung (1774)
    • Einführung einer sechsjährigen Schulpflicht
    • »Wir Maria Theresia, von Gottes Gnaden Römische Kaiserinn, Wittib, Königinn zu Ungarn, Böheim, u. u.

      Entbieten allen und jeden getreuen Insassen, und Unterthanen Unserer Erbkönigreiche, und Landen, weß Standes, oder Würde dieselben immer sein mögen, Unsere Gnade, und geben euch hiemit gnädigst zu vernehmen:

      Bewegrund zur Einsetzung einer allgemeinen Landschulordnung.

      Da Uns nichts so sehr, als das wahre Wohl der von Gott unserer Verwaltung anvertrauten Länder am Herzen liegt, und wir auf dessen möglichste Beförderung ein beständiges Augenmerk zu richten gewohnt sind, so haben wir wahrgenommen, daß die Erziehung der Jugend, beiderlei Geschlechts, als die wichtigste Grundlage der wahren Glückseligkeit der Nationen ein genaueres Einsehen allerdings erfordere.

      Dieser Gegenstand hat unsere Aufmerksamkeit um desto mehr auf sich gezogen, je gewisser von einer guten Erziehung, und Leitung in den ersten Jahren die ganze künftige Lebensart aller Menschen, und die Bildung des Genies, und der Denkensart ganzer Völkerschaften abhängt, die niemals kann erreicht werden, wenn nicht durch wohlgetroffene Erziehungs- und Lehranstalten die Finsterniß der Unwissenheit aufgekläret, und jedem der seinem Stande angemessene Unterricht verschaffet wird.

      Zur Erreichung demnach dieses so nöthigen, als gemeinnützigen Endzwecks haben wir für gesammte unsere deutsche Erbkönigreiche, und Länder gegenwärtige allgemeine Landesschulordnung festzusetzen befunden.
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  • Gymnasiallehrplan der Wiener Gymnasiallehrerversammlung von 1792
    • wird digitalisiert
  • R. G. Bl. Nr. 341/1849
    • Provisorischer Gymnasiallehrplan für das Schuljahr 1849/50
  • Entwurf der Organisation der Gymnasien und Realschulen in Österreich (1849)
    • wird digitalisiert
    • »Dass überall die Muttersprache der Schüler und ihre Literatur gründlich und ausführlich gelehrt werde, bedarf gegenwärtig keiner Rechtfertigung mehr; schwierig aber sind Bestimmungen darüber, ob die Schüler verpflichtet sein sollen, neben ihrer Muttersprache auch noch andere im Reiche gangbare Sprachen zu erlernen. Der Entwurf ordnet an: dass jedes Gymnasium verpflichtet sei, sämmtliche in dem Kronlande, wo es sich befindet, lebende Sprachen und auch die deutsche, wenn sie nicht schon unter ihnen enthal­ten ist, zu lehren, dass aber die Benützung dieses Unterrichtes durch die Schüler, mit alleiniger Ausnahme des Unterrichtes über die Muttersprache, den Schülern oder eigentlich den Eltern der­selben völlig freigestellt sei. In einer Angelegenheit, welche die zartesten und mächtigsten Gefühle der Menschen berührt, scheint es weise zu sein, jeden, auch den bestgemeinten Zwang zu ver­meiden, und zu erwarten, dass wahre Bedürfnisse und Interessen, wo sie vorhanden sind, auch ihre Befriedigung suchen werden. Wenn aber hienach die deutsche Sprache eine Ausnahms-Stellung zu haben scheint, weil sie an allen Gymnasien gelehrt werden soll, andere Sprachen hingegen nur an sämmtlichen Gymnasien des Kronlandes, in welchem sie leben, während jedoch ein Zwang, sie zu erlernen, wenn sie nicht die Muttersprache ist, dort so wenig als hier eintreten darf: so ist diess nicht eine Ungleichheit des Rechtes, sondern des Bedürfnisses; denn es ist ein Bedürfniss der allgemeinen Bildung, dass, wenn Schüler Zeit und Mühe auf Erlernung einer zweiten lebenden Sprache neben ihrer Muttersprache verwenden wol­len, ihnen die Möglichkeit geboten sei, sich durch diese Sprache zugleich eine Literatur zugänglich zu machen, welche an Reichthum und Bildungskraft sowohl in ästhetischer als in wissenschaftlicher Beziehung vor vielen ausgezeichnet ist. Ueberdiess ist es ein Bedürf­niss eines mächtigen Reiches, dass wenigstens die Gebildeten aller Theile desselben sich untereinander zu verstehen die Fähigkeit haben; diese Fähigkeit wird am leichtesten erworben durch Erlernung der unter den gebildeten Klassen bereits am meisten verbreiteten Sprache, und es ist die Pflicht der Regierung, im Interesse des grossen Ganzen zu sorgen, dass die Befriedigung eines so wichtigen Bedürfnisses den­jenigen, welche es wünschen, möglich sei«
  • R. G. Bl. Nr. 62/1869
    • Reichsvolksschulgesetz vom 14. Mai 1869
    • Die Schulpflicht wird auf acht Jahre angehoben.
    • »Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlich-religiös zu erziehen, deren Geistesthätigkeit zu entwickeln, sie mit den zur weiteren Ausbildung für das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens zu schaffen.«
    • regelt auch die Bürgerschulen, aus der mit BGBl. Alt 245/1927 die Hauptschulen entstanden sind
    • mit Änderungen gültig bis zum BGBl. Nr. 242/1962 (Schulorganisationsgesetz)
    • Änderungen u.a.
  • R. G. Bl. Nr. 105/1870
    • Schulordnung für Volksschulen
  • Änderung der Lehrpläne des Gymnasiums (1884)
  • Änderung des Lehrplans und Handreichung für den Unterricht an den Gymnasien (1900) 
    • »Diese neue Auflage ist gegen­ über der früheren eine vielfach veränderte. Diese Änderungen wurden hervor­ gerufen einerseits durch die in den letzten Jahren am Lehrplane vorgenommenen Modificationen, anderseits durch die seit dem Erscheinen der früheren Auflage der Instructionen in der Unterrichtspraxis gewonnenen Erfahrungen und durch die in diese Zwischenzeit fallenden, nicht unerheblichen Fortschritte der wissen­schaftlichen Didaktik.

      Wie an einzelnen Stellen dieser Instructionen hervorgehoben ist, kann es nicht Aufgabe solcher didaktischer Unterweisungen sein, den Unterrichtsgang bis ins Kleinste zu regeln oder den erprobten Lehrer in der Verwertung eigener Erfahrung und der Selbständigkeit im unterrichtlichen Verfahren irgendwie zu beschränken. Sie wollen aber, indem sie gleichsam einen ausführenden Commentar zu dem nur in kurzen Sätzen abgefassten Lehrplan bieten, seine Intentionen verdeutlichen und an bewährten Beispielen veranschaulichen, namentlich jüngere Lehrer vor Umwegen und Missgriffen bewahren und sie zu planmäßiger didak­tischer Arbeit verhalten, dem daran gewöhnten erfahrenen Lehrer aber einen sicheren Maßstab in der Vergleichung und Beurtheilung des eigenen Verfahrens an die Hand geben. Die Rücksicht auf die jüngeren Lehrer, die gegenwärtig nicht immer der geregelten Einführung in das praktische Lehramt theilhaftig werden können, gebot es auch, einzelne Instructionen ausführlicher zu gestalten, namentlich für jene Disciplinen, in denen der Anschauungsunterricht im Gegensatz zum theoretisch-wissenschaftlichen in den Vordergrund zu treten hat. Ich muss demnach erwarten, dass sämmtliche Lehrer sich mit dem Inhalte und insbesondere mit den leitenden Gedanken dieser Instructionen vertraut machen, und Pflicht der Aufsichtsorgane wird es sein, sich durch Beobachtung in der Schule und durch Besprechungen in Gesammt-Conferenzen zu überzeugen, inwieweit dies erreicht worden ist, ob jene mit Verständnis gehandhabt werden oder zu selbständiger Aus- und Weiterbildung der Methoden des Unterrichtes Stoff und Anregung gegeben haben.

      Auf diese Weise wird weder die Individualität jener erfahrungsreichen Lehrer, welche auf anderem Wege gleiche oder bessere Erfolge zu erzielen vermögen, beschränkt werden, noch die verständnisvolle Würdigung der gegebenen Rathschläge ausbleiben, von welcher vor allem ihre richtige Ausführung abhängt. In diesem Sinne wurden auch zur Förderung der didaktischen Fortbildung bei der Behandlung einiger Fächer reichhaltigere Literaturangaben angeschlossen, die zwar auf Vollständigkeit verzichten, aber wenigstens aus der Zahl der leichter zugänglichen Hilfsmittel die beachtenswerteren und in fachmännischen Kreisen geschätzteren hervorheben.

      Mit der zunehmenden Vervollkommnung des Unterrichtsbetriebes, welche der strebsame Lehrer so durch eigene Arbeit zu gewinnen bemüht sein wird, werden die Klagen wegen Überbürdung der Schüler, welche nur zu häufig ein in pädagogisch-didaktischer Beziehung verkehrter Lehrvorgang im Gefolge hat, verstummen; es wird der bildende und erziehliche Wert jedes Gegenstandes zu vollerer Wirksamkeit gebracht werden, und so trotz der knapp zugemessenen Arbeitszeit das gesetzte Ziel nicht unerreichbar sein. Allerdings kann auf dem Gebiete des Unterrichtes, dem diese Instructionen gelten, die Kunst des Lehrens, soweit eine Kunst erlernt werden kann, nur unter der Voraussetzung erworben werden, dass der Lehrer seinen Stoff ganz beherrscht, in steter Fühlung mit den Fortschritten der Wissenschaft bleibt und daraus stets neue Kraft und Liebe für seinen schwierigen Beruf empfängt.«
  • Änderung der Lehrpläne des Gymnasiums (1909)
  • Änderung der Lehrpläne für Realschulen (1909)

 Lehrpläne der 1. Republik

  • R. G. Bl. Nr. 250/1926
    • Lehrpläne für Volksschulen
  • B. G. Bl. Nr. 245/1927
    • Hauptschulgesetz
    • »Artikel I. Die §§ 17 bis 19 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53, haben zu lauten:
      § 17. (1) Die Hauptschule hat die Aufgabe, eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende, abschließende Bildung zu gewähren und ihre Schüler für den Eintritt in das praktische Leben oder die Fachschulen vorzubereiten. Überdies soll sie fähigen Schülern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes den Übertritt in die Mittelschulen ermöglichen.(2) Die Hauptschule schließt an die vierte Schulstufe der allgemeinen Volksschule an und umfaßt vier aufsteigende Klassen.(3) Die verbindlichen Lehrgegenstände der Hauptschule sind: Religion, Deutsche Sprache, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte, Naturlehre (Physik, Chemie), Rechnen, Raumlehre und Geometrisches Zeichnen, Freihandzeichnen, Handarbeit, Schreiben, Gesang und die körperlichen Übungen.(4) Überdies wird an jeder Hauptschule der nichtverbindliche Unterricht in einer Fremdsprache erteilt, deren Wahl die Landesschulbehörde, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, trifft.(5) Außerdem können in der Hauptschule als nicht verbindliche Lehrgegenstände Kurzschrift, Maschinschreiben, Geigen- und Klavierspiel, für Mädchen auch Hauswirtschaft gelehrt werden. Die Einführung dieser Gegenstände erfolgt durch die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulerhalten.(6) Die Einführung anderer als der hier genannten Freigegenstände bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht.
      § 17 a. In der Hauptschule für Mädchen ist der Eigenart der weiblichen Jugend vor allem in der Auswahl und Verteilung des Bildungsgutes im Lehrvorgang und in der Einführung entsprechender Freigegenstände Rechnung zu tragen.
      § 18. (1) Die Hauptschule wird in der Regel in zwei Klassenzügen geführt, die sich, entsprechend der Begabung der Schüler, durch den Umfang des zu vermittelnden Lehrgutes und durch den Lehrvorgang voneinander unterscheiden.(2) Der Klassenzug, in dem an die Schüler die höheren Anforderungen gestellt werden, wird als erster, der andere als zweiter bezeichnet.(3) Die Landesschulbehörde kann gestatten, Hauptschulen aus berücksichtigungswürdigen Gründen in einem Klassenzug zu führen; diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn darum wegen geringer Schülerzahl angesucht wird;(4) Die Hauptschule bildet auch dann, wenn sie in zwei Klassenzügen geführt wird, eine Erziehungsgemeinschaft, die insbesondere durch den gemeinsamen Unterricht der Schüler beider Klassenzüge in einzelnen Lehrgegenständen und durch tunlichste Verwendung derselben Lehrer in beiden Klassenzügen begründet und gefestigt werden soll; auch geeignete Anlässe des Schullebens sollen der Festigung dieser Gemeinschaft dienen.«
  • B. G. Bl. Nr. 137/1928
    • Lehrpläne der Hauptschulen
    • »Lehrplan für die Knaben-Hauptschulen.
      I. Grundsätzliches.
      Der nachfolgende Lehrplan hat den im $ 1 des Reichsvolksschulgesetzes und den im § 17 des Hauptschulgesetzes (Bundesgesetz vom 2. August 1927, B. G. Bl. Nr. 245, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53) bezeichneten Bildungs- und Erziehungszielen zu dienen und somit einen Unterricht zu sichern, der die körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte der Schüler ausbildet und die Jugend in sozialem, staatsbürgerlichem, nationalem und sittlich-religiösem Geiste erzieht.
      In Erfüllung dieser Erziehungsaufgaben, an deren Lösung alle Lehrer in gleichem Maße und mit gleicher Hingabe mitzuarbeiten haben, hat die Hauptschule die Jugend zu ernstem Pflichtbewußtsein, zu Hilfsbereitschaft und Opferfreude gegenüber den Mitmenschen und zu williger Einordnung in das Gemeinschaftsleben zu erziehen. Sie wird ferner durch das Bildungsgut, das sie in einzelnen Gegenständen vermittelt, besonders durch die Einführung in das deutsche Schrifttum und durch die Beschäftigung mit der Geschichte es österreichischen Vaterlandes und des deutschen Vokles sowie durch das Vertrautmachen mit heimischer Sitte und heimischem Brauchtum die Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland wecken, erhalten und festigen. Schließlich wird sie jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, um der Jugend feste Grundlagen sittlicher Lebensgestaltung zu vermitteln und diese durch alle wertvollen Kräfte der Erziehung, besonders durch die Pflege des religiösen Lebens, zu sichern.
      Durch ihren Unterricht hat die Hauptschule als höchste Organisationsform der oberen Stufen der Volksschule eine abschließende Bildung zu gewähren, die über die in allen übrigen Formen der Volksschule vermittelte Bildung hinausreicht. Hiebei wird sie sich in ihrer gesamten Bildungsarbeit vor allem durch das Ziel bestimmen lassen, ihre Schüler für die Erfordernisse des praktischen Lebens vorzubereiten. Sie hat ferner ihren Schülern die Möglichkeit des Eintrittes in höhere Fachschulen zu bieten und wird schließlich den Unterricht so einrichten, daß den nach § 18 b des Hauptschulgesetzes in Betracht kommenden Schülern der Übertritt in Mittelschulen ermöglicht wird. Im besonderen sollen bei der Durchführung des Lehrplanes folgende Grundsätze beachtet werden:
      1. Die Rücksicht auf das praktische Leben [...]
      2. Die Wechselbeziehung zwischen den Lehrfächern. [...]
      3. Die Selbsttätigkeit der Schüler (Arbeitsunterricht) [...]
      4. Die Rücksicht auf die Eigenart der Schüler und auf ihre Entwicklungsstufe«
    • Der Lehrplan für Mädchen-Hauptschulen unterscheidet sich an einigen Stellen deutlich.
  • B. G. Bl. Nr. 138/1928
    • Lehrpläne der Mittelschulen (gemeint sind Gymnasien und Realgymnasien)
    • »Zweck der Mittelschulen ist es, ihren Schülern eine höhere Allgemeinbildung zu vermitteln, die sie zugleich zum Studium an den Hochschulen befähigt. Als Bildungsanstalten sollen sie die geistigen, sittlichen und körperlichen Kräfte der ihnen anvertrauten Jugend entwickeln und die jungen Menschen in sozialem, staatsbürgerlichem, nationalem und sittlich-religiösem Geiste erziehen.«
    • »Die sittliche Erziehung soll die Schüler dazu anleiten, ihren Willen durch das Bewußtsein der Pflicht und durch die Hingabe an überpersönliche Werte zu bestimmen. Als sittlich-religiöse Erziehung wird sie den Beweggrund für diese Richtung des Willens auf die Überzeugung von der letzten Bestimmung des Menschen zurückzuführen. Hiebei wird es sich der Lehrer immer zur Pflicht machen, nicht nur die Anschauungen der Zöglinge in religiösen Dingen nicht zu verletzen, vielmehr die Schüler zur Wertschätzung religiöser Überzeugung und ihres offenen Bekenntnisses anzuleiten. Eine Erziehung, die dies beachtet, wird zugleich wahre Religiosität fördern und damit die wichtigste Wurzel echter Sittlichkeit kräftigen und stärken.«
  • B. G. Bl. Nr. 186/1930
    • Lehrpläne der Volksschulen
    • »Der nachstehende Lehrplan hat im Rahmen der Verfassungsgesetze den im § 1 des Reichsvolksschulgesetzes vorgezeichneten Erziehungs- und Bildungszielen zu dienen und einen Unterricht zu sichern, der durch sein Bildungsgut und seine Methoden geeignet ist, die Kinder in ihrer Eigenart zu erfassen, ihre geistigen, sittlichen und körperlichen Kräfte auszubilden, sie dahin zu führen, von einer ersten Orientierung in der umgebenden Welt aus einen Umblick in Natur- und Menschenleben zu gewinnen, sowie die allgemeinen Formen des Ausdruckes, der Verständigung und der Darstellung zu erwerben, und sie schließlich zu sicherem Können und zum Handeln im Geiste sozialer, staatsbürgerlicher, volkischer und sittlich-religiöser Erziehung hinzuleiten, damit sie dereinst charakterfeste, tüchtige Menschen werden, die freudig ihre Pflicht erfüllen und sich zum Wohle der Gemeinschaften, denen sie angehören, namentlich zum Wohle von Volk und Vaterland, betätigen.
      Im besonderen sollen bei der Durchführung des Lehrplanes folgende Grundsätze beachtet werden: 
      1. Die Bodenständigkeit des Unterrichtes […]
      2. Der Gesamtunterricht und die Wechselbeziehung der Lehrfächer [...]
      3. Die Selbsttätigkeit der Schüler (Arbeitsgrundsatz) [...]
      4. Die Rücksicht auf die Eigenart der Schüler und auf ihre Entwicklungsstufe.
      Die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Volksschule hat auf die Übung der Sinne, auf die Schulung der Aufmerksamkeit und der Beobachtungsgabe, auf die Entwicklung des Gedächtnisses, der Phantasie und des Denkens sowie auf die Entfaltung des Gemüts- und die Erstarkung des Willenslebens der Schüler hinzuarbeiten. Hiebei sind die geistigen Anlagen und die seelischen Besonderheiten jedes einzelnen Kindes sorgfältig zu beachten, und es ist auch den aus der Entwicklung sich ergebenden Tatsachen Rechnung zu tragen.«

 Lehrpläne im »Ständestaat«

  • B. G. Bl. Nr. 92/1934
    • Lehrpläne für die Abschlussklasse der Volksschule im Schuljahr
  • B. G. Bl. Nr. 32/1934
    • Lehrpläne für die erste Klasse der Hauptschule
  • B. G. Bl. Nr. 285/1935
    • Lehrpläne der Mittelschulen
    • »Zweck der Mittelschulen ist es, ihren Schülern eine höhere Allgemeinbildung zu vermitteln, die sie zugleich zum Studium an den Hochschulen befähigt. Die Mittelschulen sollen die sittlichen, geistigen und körperlichen Kräfte der ihnen anvertrauten Jugend entwickeln und die jungen Menschen zu sittlich-religiösem, vaterländischem und sozial-volkstreuen Fühlen, Denken und Handeln erziehen.«

 Lehrpläne im Nationalsozialismus

 Lehrpläne der 2. Republik

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 Alte österreichische Schulbücher

 Weiterführende Literatur

  • Berichte über den mathematischen Unterricht in Österreich
    • Veranlasst durch die Internationale Mathematische Unterrichtskommission
      Herausgegeben von E. Czuber, R. Suppantschitsch, W. Wirtinger und E. Dintzl
      Wien 1912.
    • »Begleitwort.
      Der zu Ostern 1908 in Rom abgehaltene IV. Internationale Mathematiker-Kongreß hat  die  Einsetzung einer Internationalen Kommission beschlossen, der die Aufgabe zugewiesen wurde, einen vergleichenden Bericht über den Stand des mathematischen Unterrichtes in allen Kulturländern auszuarbeiten.


      An die Spitze des Unternehmens trat ein Zentralkomitee, bestehend aus F. Klein  (Göttingen), G. Greenhill (London) und H. Fehr (Genf), dem als erste Mission  der  Entwurf eines Arbeitsplanes zufiel, auf den hier nicht eingegangen zu  werden braucht, da er in zureichender Weise an die Öffentlichkeit gebracht worden  ist. *)


      Auf Einladung des Zentralkomitees entsandte die österreichische Unterrichtsverwaltung drei Mitglieder in die Internationale Kommission und betraute sie  zugleich mit der Durchführung der auf Österreich entfallenden Arbeiten. Die zu diesem Zwecke mit einer Reihe von Fachgenossen eingeleiteten Verhandlungen hatten den erfreulichen Erfolg, daß nunmehr über den mathematischen Unterricht auf allen Schulgattungen, von  der Volksschule bis zur Hochschule, Berichte gesichert sind.


      Um den Ergebnissen dieser gemeinsamen Arbeit, von der mit Recht wertvolle und nützliche Anregungen erwartet werden dürfen, die erwünschte Verbreitung zu sichern, hat die österreichische Kommission die Einrichtung getroffen, daß die Berichte, die in zwanglosen Heften erscheinen sollen, der ‚Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien' und der ‚Zeitschrift für das Realschulwesen' kostenfrei beigeschlossen werden; überdies sollen sie auch durch den Buchhandel zugänglich gemacht werden.


      Die Veröffentlichung nimmt nun mit den Berichten über den mathematischen Unterricht an den Realschulen und an den Volks- und Bürgerschulen ihren Anfang. Neben den auf  die einzelnen Schulgattungen bezüglichen Darstellungen sind auch Arbeiten in Aussicht genommen, die allgemeine Fragen des mathematischen Unterrichtes behandeln.


      Es sei bei diesem Anlasse der Wunsch ausgesprochen, daß dem Unternehmen seitens aller Kreise, denen die Förderung des mathematischen Unterrichtes am Herzen liegt, jenes tätige Interesse entgegengebracht werden möge, das die Wurzel jeglichen Fortschritts bedeutet.


      Wien, 24. Februar 1910.

      E. Czuber.


      *) L'Enseignement mathématique, X (1908);  Zeitschrift für das Realschulwesen, XXXIV (1909); Zeitschrift für mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterricht, XL (1909).
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    • Inhaltsverzeichnis
      Heft 1
      Begleitwort
      Realschulen von F. Bergmann
      Volks- und Bürgerschulen von K. Kraus

      Heft 2
      Bildungsanstalten für Lehre und Lehrerinnen von Th. Konrath
      Höhere Handelsschulen von M. Dollnski
      Höhere Forstlehranstalt Reichstadt von M. Adamička

      Heft 3
      Gymnasien von E. Dintzl

      Heft 4
      Mädchenlyzeen von Th. Konrath
      Die praktische Vorbildung für das höhere Lehramt in Österreich von J. Loos
      Gewerbliche Lehranstalten von W. Rulf

      Heft 5
      Technische Hochschulen von E. Czuber

      Heft 6
      Die mathematischen Schulbücher an den Mittelschulen von verwandten Lehranstalten von Ph. Freud

      Heft 7
      Universitäten von R. v. Sterneck

      Heft 8
      Bericht über die speziellen Verhältnisse des öffentlichen mathematischen Unterrichtes an den Volks- und Mittelschulen Galiziens von St. Zaremba

      Heft 9
      Der Unterricht in der darstellenden Geometrie an den Realschulen und Realgymnasien von A. Adler
      Der Unterricht in der darstellenden Geometrie an den Technischen Hochschulen von E. Müller

      Heft 10
      Hochschule für Bodenkultur von O. Simony
      Montanistische Hochschulen von E. Kobald
      Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten von A Mikuta
      Technologisches Gewerbemuseum von K. Reich

      Heft 11
      Die Mathematik im Physikunterricht der österreichischen Mittelschulen von A. Lanner

      Heft 12
      Die neuesten Einrichtungen in Österreich für die Vorbildung der Mittelschullehrer in Mathematik, Philosophie und Pädagogik von A. Höfler

      Heft 13
      Die Lehrbücher für Mathematik, Darstellende Geometrie und Physik an den Mittleschulen mit Bömischer Unterrichtssprache von K. Vorovka, L. Cervenka und V. Posejpal